Brandschutz-
beauftragter

Stellung eines Brandschutzbeauftragten für ihr Unternehmen

Externer Brandschutzbeauftragter

  • Stellung eines Brandschutzbeauftragten für ihr Unternehmen
  • Erstellen, aktualisieren und prüfen der Brandschutzordnungen Teil A, B und C
  • Mitwirken bei der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung und Einhaltung der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdungen am Arbeitsplätzen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
  • Beratung zu Fragen des baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzes
  • Unterstützung bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden, Feuerwehren, Feuerversicherern, Unfallversicherungsträgern und Arbeitsschutzbehörden
  • Teilnahme an behördlichen Brandschauen
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Prüfen der Lagerung und/oder Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen etc.
  • Regelmäßige Begehungen im Betrieb zum aktuellen Stand des Brandschutzes
  • Erstellung von Protokollen/Berichten nach brandschutztechnischen Begehung
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz
  • Vorteile von einem externen Brandschutzbeauftragten:
    • Keine Betriebsblindheit
    • Unabhängige Problemlösung
    • Mitarbeiter stehen für reguläre Aufgaben zur Verfügung
    • Unternehmensübergreifende Erfahrung und KnowHow
    • Keine Kosten für Aus- oder Weiterbildung (Betriebsausfälle oder Mitarbeiterabgang)
    • Kostengünstigere und zeitsparendere Variante gerade für kleinere und mittelständige Betriebe
  • Sonstige kundenorientierte Anfragen und Anliegen 

Warum ein Brandschutzbeauftragter im Unternehmen wichtig ist

Der Arbeitgeber ist nach §3 Abs.1 ArbSchG verpflichtet:
“…die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.”
Dies gilt auch für den Brandschutz.
Ebenfalls gilt:
Für die Brandsicherheit eines Unternehmens nach BGB § 618 Abs. 1, HGB § 62 Abs. 1, ArbSchG § 3 der Vorstand bzw. Geschäftsführer verantwortlich.
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